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BFH, 28.06.2017 - VIII B 27/15 |
Verfahrensgang
- BFH, 28.06.2017 - VIII B 27/15
- BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
Wird zitiert von ...
- BFH, 30.09.2020 - VIII E 1/20
Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) wird zurückgewiesen.Die Vollmacht ist im Original in der Akte des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verfahren VIII B 27/15 (Bl. 44) abgelegt.
Mit Beschluss vom 15.04.2016 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII B 27/15 als unbegründet zurück.
Am 25.04.2017 erging zunächst die Kostenrechnung des BFH (KostL 604/16) zum Verfahren VIII B 27/15.
Diese wurde nach Schriftverkehr mit den Beteiligten in einer Rechnung vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) durch Ansatz eines niedrigeren Streitwerts berichtigt.
Mit ihrer am 10.11.2019 eingegangenen Erinnerung gegen diese Kostenrechnung macht die Erinnerungsführerin geltend, ihr sei nicht erinnerlich, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VIII B 27/15 geführt zu haben.
Zwischenzeitlich habe eine Aufteilung der dem Verfahren VIII B 27/15 zugrundeliegenden Steuerforderungen dazu geführt, dass sie für diese nicht in Anspruch genommen werde.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung im Verfahren VIII B 27/15 habe sie über kein eigenes Einkommen verfügt.
Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenrechnung vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) betreffend die Gerichtskosten aufzuheben.
In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen die Erinnerungsführerin belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht für das Beschwerdeverfahren VIII B 27/15 die Gebühr gemäß Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) angesetzt.
Sie lässt hierbei jedoch außer Acht, dass über die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom 15.04.2016 - VIII B 27/15 entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (…BFH-Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 6).
Im Beschluss vom 15.04.2016 - VIII B 27/15 wurden der Erinnerungsführerin und Herrn S die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen.
b) An einer solchen unrichtigen Sachbehandlung bei der Aufnahme der Beteiligten im Verfahren VIII B 27/15 und der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Verfahren fehlt es.